1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Schreiben bzw. die Anordnung des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 27. Januar 2015 wird aufgehoben. Das Gesuch der Beschwerdeführer vom 25. November 2014 wird der Baupolizeibehörde der Gemeinde Meiringen zur Beurteilung übergeben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli hat den Beschwerdeführern die Parteikosten im Betrag von Fr. 2'850.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung