a) Die Verfahrenskosten bestehen im vorliegenden Fall aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Gestützt auf Art. 19 GebV7 wird die Pauschalgebühr auf Fr. 500.00 festgesetzt. Das Regierungsstatthalteramt ist eine Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG. Ihm können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). b) Laut Art. 108 Abs. 3 VRPG hat die unterliegende Partei der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint.