c) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet; sie ist gutzuheissen. Das angefochtene Schreiben bzw. die Verfügung des Regierungsstatthalteramts vom 27. Januar 2015 wird aufgehoben und das Gesuch der Beschwerdeführer vom 25. November 2014 wird der Baupolizeibehörde der Gemeinde 6 Meiringen zur Beurteilung übergeben. Damit erübrigt es sich, auf das Eventual- und Subeventualbegehren einzugehen. 7 4. Kosten