b) Die Vollstreckung bzw. die Anordnung des rechtmässigen Zustandes bei Missachtung von Auflagen gehört in den Aufgabenbereich der Baupolizei (Art. 45 Abs. 2 Bst. b BauG). Entsprechend ist es auch Aufgabe der Baupolizei, zu prüfen, ob ein zeitlich befristeter Aufschub der Vollstreckung gewährt werden kann. Die Baupolizei ist Sache der zuständigen Gemeindebehörden (Art. 45 Abs. 1 BauG). Zum Erlass von baupolizeilichen Verfügungen ist folglich alleine die Gemeinde Meiringen als Baupolizeibehörde und nicht das Regierungsstatthalteramt zuständig.