43 BauG durchgeführt – für beides wäre das Regierungsstatthalteramt zuständig. Es hat die Eingabe der Beschwerdeführenden wohl als Gesuch um Aufschub der Vollstreckung verstanden. Dafür spricht auch, dass die Beschwerdeführenden die Fristverlängerung ursprünglich bei der Gemeinde Meiringen einreichten. Diese Qualifikation erscheint aus Sicht der BVE als sinnvoll.