a) Die Beschwerdeführenden haben in ihrem Gesuch vom 25. November 2014 beantragt, die Frist gemäss Ziffer 3.3.3 des Gesamtbauentscheids vom 17. Dezember 2012 für den Abbruch des Gebäudes Nr. 44 und der Rekultivierung des Geländes bis Ende 2015 zu verlängern. Das Regierungsstatthalteramt hat das Gesuch der Beschwerdeführenden behandelt. Es hat aber offenkundig weder ein Wiederaufnahmeverfahren (Art. 56 VRPG) noch ein Projektänderungsverfahren im Sinne von Art. 43 BauG durchgeführt – für beides wäre das Regierungsstatthalteramt zuständig.