Nicht relevant für die Qualifikation ist auch, dass das Schreiben nicht alle Elemente einer Verfügung enthält (Art. 52 VRPG). Es steht damit fest, dass das Schreiben vom 27. Januar 2015 des Regierungsstatthalteramts ein taugliches Anfechtungsobjekt ist, das mit Beschwerde angefochten werden kann. 2. Eintretensvoraussetzungen a) Bei der fraglichen Anordnung handelt es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid des Regierungsstatthalteramts in einer baurechtlichen Angelegenheit. Erste Beschwerdeinstanz ist in solchen Fällen die BVE (Art. 40 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 BauG6).