Das Regierungsstatthalteramt hat damit einen verbindlichen Entscheid gefällt, der offensichtlich Pflichten für die Beschwerdeführenden begründen, die dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind. Das fragliche Schreiben erfüllt somit die Kriterien einer Verfügung im Sinn von Art. 49 VRPG. Dass die Anordnung des Regierungsstatthalteramts in Briefform und nicht in eine Verfügungsformel gekleidet ist, ändert an dessen Qualifikation nichts. Nicht relevant für die Qualifikation ist auch, dass das Schreiben nicht alle Elemente einer Verfügung enthält (Art. 52 VRPG).