c) Vorliegend ist das Regierungsstatthalteramt auf das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 25. November 2014 eingetreten. Mit Schreiben vom 27. Januar 2015 hat es materiell über das Gesuch entschieden. Es hat unter anderem festgehalten, dass nach Rücksprache mit dem Mitarbeiter des AGR die Frist lediglich bis Ende Juni 2015 verlängert werden könne und die Auflage bis zu diesem Zeitpunkt zu erfüllen sei. Das Regierungsstatthalteramt hat damit einen verbindlichen Entscheid gefällt, der offensichtlich Pflichten für die Beschwerdeführenden begründen, die dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind.