Art. 5 VwVG3. Danach gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützen und Rechte oder Pflichten begründen, ändern oder aufheben, das Bestehen, Nichtbestehen oder den Umfang von Rechten und Pflichten feststellen oder Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten abweisen oder nicht darauf eintreten.4 In welche äussere Form eine Anordnung gekleidet und wie sie bezeichnet wird, spielt für ihre Qualifikation keine Rolle. Entscheidend ist allein, ob eine behördliche Äusserung die Kriterien einer Verfügung erfüllt. Auch ein in Briefform abgefasster Bescheid kann eine Verfügung darstellen.5