a) Nach Art. 49 Abs. 1 VRPG2 regelt die zuständige Behörde öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse von Amtes wegen oder auf Gesuch hin mit einer Verfügung. Vorab ist daher zu prüfen, ob es sich beim Schreiben vom 27. Januar 2015 des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli um eine anfechtbare Verfügung im Sinn von Art. 49 VRPG handelt und einer Überprüfung in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege zugänglich ist. b) Das VRPG umschreibt den Begriff der Verfügung nicht näher. Die Rechtsprechung orientiert sich bei der Konkretisierung des Verfügungsbegriffs an der Definition in