5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, hat aufgrund der klaren Rechtslage aus prozessökonomischen Gründen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Die Verfahrensbeteiligten widersetzten sich diesem Vorgehen nicht und es ist ihnen dadurch auch kein Rechtsnachteil entstanden. Auf die Rechtsschriften und vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Anfechtungsobjekt