3 2. Eventualiter sei das Schreiben vom 27. Januar 2015 des Regierungsstatthalters Interlaken-Oberhasli aufgrund formeller Fehler an die Vorinstanz zur Neubeurteilung resp. zur Begründung zurückzuweisen. 3. Subeventualiter sei das Schreiben vom 27. Januar 2015 aufzuheben und die Frist zur Erfüllung der Auflagen nach Ziff. 3.3.3 des Gesamtbauentscheids vom 17. Dezember 2012 gemäss Gesuch vom 25. November 2014 bis am 31. Dezember 2015 zu erstrecken. (…)."