Die Beschwerdeführer haben das Schreiben des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 27. Januar 2015 mit Beschwerde vom 26. Februar 2015 bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) angefochten. Sie stellen – soweit hier interessierend – folgende Rechtsbegehren: "1. Das Schreiben vom 27. Januar 2015 sei infolge Unzuständigkeit des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli aufzuheben und das Gesuch der Beschwerdeführer vom 25. November 2014 zur Neubeurteilung an die Einwohnergemeinde Meiringen weiterzuleiten.