3. Die Gemeinde teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 26. November 2014 daraufhin mit, sie unterstütze das Gesuch um Verlängerung der Frist bis Ende 2015. Das Fristverlängerungsgesuch leitete die Gemeinde dem Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli zur Beurteilung weiter. Mit Schreiben vom 27. Januar 2015 erklärte das Regierungsstatthalteramt den Beschwerdeführern, die Frist könne lediglich bis Ende Juni 2015 verlängert werden. Die in Ziff. 3.3.3 des Gesamtbauentscheids vom 17. Dezember 2012 enthaltene Auflage sei bis zu diesem Zeitpunkt zu erfüllen.