2. Nach den Akten erfolgte am 3. Juni 2014 die Bauabnahme der neu erstellten Gebäude D.________ Nr. 44a, 44b, 44c und 44d (Parzellen Nr. E.________ und Nr. F.________) durch die Bauverwaltung Meiringen. In der Folge ersuchte das Architekturbüro G.________ mit Schreiben vom 25. November 2014 namens der Beschwerdeführenden die Gemeinde, die verfügte Auflage, wonach spätestens sechs Monate nach dem möglichen Bezug des Neubaus das Gebäude D.________ Nr. 44 abzubrechen und das Gelände zu rekultivieren sei, bis zum 31. Dezember 2015 zu verlängern.