ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 120/2015/18 Bern, 26. März 2015 in der Beschwerdesache zwischen Einfache Gesellschaft / Baugemeinschaft, bestehend aus: Herrn B.________ Beschwerdeführer 1 Herrn A.________ Beschwerdeführer 2 vertreten durch Herrn Rechtsanwalt C.________ und Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, Postfach 276, 3800 Interlaken Baupolizeibehörde der Gemeinde Meiringen, Gemeindeverwaltung, Rudenz 14, 3860 Meiringen betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli vom 27. Januar 2015 (bbew 260/2012; Frist für Abbruch) I. Sachverhalt 1. Am 2. Oktober 2012 reichten die Beschwerdeführer bei der Gemeinde Meiringen ein Baugesuch ein, das den Abbruch und den Neubau des Wohnhauses in der D.________, den Abbruch des Wohnteils Lochern sowie den Einbau einer zusätzlichen Wohnung im Neubau D.________ zum Gegenstand hatte. Mit Gesamtbauentscheid vom 17. Dezember 2012 bewilligte das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli die Vorhaben, die alle in der Landwirtschaftszone liegen. In Ziffer 3.3.3 des Dispositivs des Gesamtbauentscheids 2 vom 17. Dezember 2012 bzw. in der Ausnahmebewilligung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 7. Dezember 2012 wurde unter anderem als Auflage verfügt, dass spätestens sechs Monate nach dem möglichen Bezug des Neubaus das bestehende Gebäude D.________ Nr. 44 abzubrechen und das Gelände einwandfrei zu rekultivieren sei. 2. Nach den Akten erfolgte am 3. Juni 2014 die Bauabnahme der neu erstellten Gebäude D.________ Nr. 44a, 44b, 44c und 44d (Parzellen Nr. E.________ und Nr. F.________) durch die Bauverwaltung Meiringen. In der Folge ersuchte das Architekturbüro G.________ mit Schreiben vom 25. November 2014 namens der Beschwerdeführenden die Gemeinde, die verfügte Auflage, wonach spätestens sechs Monate nach dem möglichen Bezug des Neubaus das Gebäude D.________ Nr. 44 abzubrechen und das Gelände zu rekultivieren sei, bis zum 31. Dezember 2015 zu verlängern. 3. Die Gemeinde teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 26. November 2014 daraufhin mit, sie unterstütze das Gesuch um Verlängerung der Frist bis Ende 2015. Das Fristverlängerungsgesuch leitete die Gemeinde dem Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli zur Beurteilung weiter. Mit Schreiben vom 27. Januar 2015 erklärte das Regierungsstatthalteramt den Beschwerdeführern, die Frist könne lediglich bis Ende Juni 2015 verlängert werden. Die in Ziff. 3.3.3 des Gesamtbauentscheids vom 17. Dezember 2012 enthaltene Auflage sei bis zu diesem Zeitpunkt zu erfüllen. 4. Die Beschwerdeführer haben das Schreiben des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 27. Januar 2015 mit Beschwerde vom 26. Februar 2015 bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) angefochten. Sie stellen – soweit hier interessierend – folgende Rechtsbegehren: "1. Das Schreiben vom 27. Januar 2015 sei infolge Unzuständigkeit des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli aufzuheben und das Gesuch der Beschwerdeführer vom 25. November 2014 zur Neubeurteilung an die Einwohnergemeinde Meiringen weiterzuleiten. 3 2. Eventualiter sei das Schreiben vom 27. Januar 2015 des Regierungsstatthalters Interlaken-Oberhasli aufgrund formeller Fehler an die Vorinstanz zur Neubeurteilung resp. zur Begründung zurückzuweisen. 3. Subeventualiter sei das Schreiben vom 27. Januar 2015 aufzuheben und die Frist zur Erfüllung der Auflagen nach Ziff. 3.3.3 des Gesamtbauentscheids vom 17. Dezember 2012 gemäss Gesuch vom 25. November 2014 bis am 31. Dezember 2015 zu erstrecken. (…)." 5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, hat aufgrund der klaren Rechtslage aus prozessökonomischen Gründen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Die Verfahrensbeteiligten widersetzten sich diesem Vorgehen nicht und es ist ihnen dadurch auch kein Rechtsnachteil entstanden. Auf die Rechtsschriften und vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Anfechtungsobjekt a) Nach Art. 49 Abs. 1 VRPG2 regelt die zuständige Behörde öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse von Amtes wegen oder auf Gesuch hin mit einer Verfügung. Vorab ist daher zu prüfen, ob es sich beim Schreiben vom 27. Januar 2015 des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli um eine anfechtbare Verfügung im Sinn von Art. 49 VRPG handelt und einer Überprüfung in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege zugänglich ist. b) Das VRPG umschreibt den Begriff der Verfügung nicht näher. Die Rechtsprechung orientiert sich bei der Konkretisierung des Verfügungsbegriffs an der Definition in 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 4 Art. 5 VwVG3. Danach gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützen und Rechte oder Pflichten begründen, ändern oder aufheben, das Bestehen, Nichtbestehen oder den Umfang von Rechten und Pflichten feststellen oder Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten abweisen oder nicht darauf eintreten.4 In welche äussere Form eine Anordnung gekleidet und wie sie bezeichnet wird, spielt für ihre Qualifikation keine Rolle. Entscheidend ist allein, ob eine behördliche Äusserung die Kriterien einer Verfügung erfüllt. Auch ein in Briefform abgefasster Bescheid kann eine Verfügung darstellen.5 c) Vorliegend ist das Regierungsstatthalteramt auf das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 25. November 2014 eingetreten. Mit Schreiben vom 27. Januar 2015 hat es materiell über das Gesuch entschieden. Es hat unter anderem festgehalten, dass nach Rücksprache mit dem Mitarbeiter des AGR die Frist lediglich bis Ende Juni 2015 verlängert werden könne und die Auflage bis zu diesem Zeitpunkt zu erfüllen sei. Das Regierungsstatthalteramt hat damit einen verbindlichen Entscheid gefällt, der offensichtlich Pflichten für die Beschwerdeführenden begründen, die dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind. Das fragliche Schreiben erfüllt somit die Kriterien einer Verfügung im Sinn von Art. 49 VRPG. Dass die Anordnung des Regierungsstatthalteramts in Briefform und nicht in eine Verfügungsformel gekleidet ist, ändert an dessen Qualifikation nichts. Nicht relevant für die Qualifikation ist auch, dass das Schreiben nicht alle Elemente einer Verfügung enthält (Art. 52 VRPG). Es steht damit fest, dass das Schreiben vom 27. Januar 2015 des Regierungsstatthalteramts ein taugliches Anfechtungsobjekt ist, das mit Beschwerde angefochten werden kann. 2. Eintretensvoraussetzungen a) Bei der fraglichen Anordnung handelt es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid des Regierungsstatthalteramts in einer baurechtlichen Angelegenheit. Erste Beschwerdeinstanz ist in solchen Fällen die BVE (Art. 40 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 BauG6). 3 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) 4 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 8 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 9 6 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 5 b) Die Beschwerdeführenden sind Adressaten der strittigen Anordnung. Sie sind durch diese beschwert und haben ein aktuelles und schützenswertes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie sind somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Fristverlängerung a) Die Beschwerdeführenden haben in ihrem Gesuch vom 25. November 2014 beantragt, die Frist gemäss Ziffer 3.3.3 des Gesamtbauentscheids vom 17. Dezember 2012 für den Abbruch des Gebäudes Nr. 44 und der Rekultivierung des Geländes bis Ende 2015 zu verlängern. Das Regierungsstatthalteramt hat das Gesuch der Beschwerdeführenden behandelt. Es hat aber offenkundig weder ein Wiederaufnahmeverfahren (Art. 56 VRPG) noch ein Projektänderungsverfahren im Sinne von Art. 43 BauG durchgeführt – für beides wäre das Regierungsstatthalteramt zuständig. Es hat die Eingabe der Beschwerdeführenden wohl als Gesuch um Aufschub der Vollstreckung verstanden. Dafür spricht auch, dass die Beschwerdeführenden die Fristverlängerung ursprünglich bei der Gemeinde Meiringen einreichten. Diese Qualifikation erscheint aus Sicht der BVE als sinnvoll. b) Die Vollstreckung bzw. die Anordnung des rechtmässigen Zustandes bei Missachtung von Auflagen gehört in den Aufgabenbereich der Baupolizei (Art. 45 Abs. 2 Bst. b BauG). Entsprechend ist es auch Aufgabe der Baupolizei, zu prüfen, ob ein zeitlich befristeter Aufschub der Vollstreckung gewährt werden kann. Die Baupolizei ist Sache der zuständigen Gemeindebehörden (Art. 45 Abs. 1 BauG). Zum Erlass von baupolizeilichen Verfügungen ist folglich alleine die Gemeinde Meiringen als Baupolizeibehörde und nicht das Regierungsstatthalteramt zuständig. Das Regierungsstatthalteramt hat hier als unzuständige Behörde fälschlicherweise über den Aufschub der Vollstreckung entschieden. c) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet; sie ist gutzuheissen. Das angefochtene Schreiben bzw. die Verfügung des Regierungsstatthalteramts vom 27. Januar 2015 wird aufgehoben und das Gesuch der Beschwerdeführer vom 25. November 2014 wird der Baupolizeibehörde der Gemeinde 6 Meiringen zur Beurteilung übergeben. Damit erübrigt es sich, auf das Eventual- und Subeventualbegehren einzugehen. 7 4. Kosten a) Die Verfahrenskosten bestehen im vorliegenden Fall aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Gestützt auf Art. 19 GebV7 wird die Pauschalgebühr auf Fr. 500.00 festgesetzt. Das Regierungsstatthalteramt ist eine Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG. Ihm können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). b) Laut Art. 108 Abs. 3 VRPG hat die unterliegende Partei der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführer beläuft sich auf Fr. 4'698.00 (Honorar Fr. 4'200.00, Auslagen Fr. 150.00, Mehrwertsteuer Fr. 348.00). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV8 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.00 bis Fr. 11'800.00 pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG9). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten, da kein Schriftenwechsel stattfand und kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Angesichts der umstrittenen Rechtsfragen sind auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 2'500.00 als angemessen. Das Regierungsstatthalteramt hat somit als unterliegende Partei den Beschwerdeführern Parteikosten in der Höhe von Fr. 2'850.00 (Honorar Fr. 2'500.00, Auslagen Fr. 150.00, Mehrwertsteuer Fr. 200.00) zu ersetzen. 7 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 8 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung; PKV; BSG 168.811) 9 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 8 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Schreiben bzw. die Anordnung des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 27. Januar 2015 wird aufgehoben. Das Gesuch der Beschwerdeführer vom 25. November 2014 wird der Baupolizeibehörde der Gemeinde Meiringen zur Beurteilung übergeben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli hat den Beschwerdeführern die Parteikosten im Betrag von Fr. 2'850.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt C.________, mit Gerichtsurkunde - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Meiringen, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin B. Egger-Jenzer, Regierungspräsidentin 9 Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 4 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.