Sie hätte seinerzeit den damaligen Grundeigentümer als (mutmasslichen) Verhalten- und Zustandsstörer zur Herstellung des rechtmässige Zustands verpflichten können bzw. müssen. Aufgrund ihres Wissens hätte sie hinreichend Anlass gehabt, die Baubewilligung mit einer entsprechenden Wiederherstellungsverfügung zu ergänzen und eine Frist zur Wiederherstellung der Vorgärten anzusetzen. Warum sie dies damals unterlassen hat, ist nicht bekannt.