Abs. 3 BauG rechtfertigen würde. Die Beschwerdeführenden haben somit die fraglichen Amtshandlungen weder durch Einreichen eines Gesuchs noch durch ihr Verhalten oder Unterlassen notwendig gemacht. Zudem hatte die Vorinstanz bereits im März 1987 Kenntnis vom widerrechtlichen Zustand. Sie hätte seinerzeit den damaligen Grundeigentümer als (mutmasslichen) Verhalten- und Zustandsstörer zur Herstellung des rechtmässige Zustands verpflichten können bzw. müssen.