51 Abs. 3 BewD einen Gebührentarif. Mit dem Gebührenreglement24 und dem Gebührentarif I25 verfügt die Vor-instanz über eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren. Abgabepflichtig ist gemäss Art. 3 Gebührenreglement, wer eine gebührenpflichtige Amtshandlung veranlasst oder eine gebührenpflichtige öffentliche Einrichtung benützt. Zu entscheiden ist somit, wer im vorliegenden Fall die Kosten verursacht bzw. das baupolizeiliche Verfahren veranlasst hat.