In Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung werden den Beschwerdeführenden die Kosten der Verfügung auferlegt. Dabei handelt es sich nicht um eine Busse gestützt auf Art. 50 BauG, sondern um eine Verwaltungsgebühr für das baupolizeiliche Verfahren. Die Verfahrenskosten (amtliche Kosten) bestehen aus den Gebühren und den Auslagen, welche die Gemeinde für ihre Tätigkeit im Baubewilligungsverfahren und für ihre baupolizeilichen Verrichtungen erheben kann (Art. 51 Abs. 1 BewD23). Sie erlässt gemäss Art. 51 Abs. 3 BewD einen Gebührentarif.