f) In ihren Schlussbemerkungen machen die Beschwerdeführenden weiter geltend, im Herbst 2014 sei die bis anhin teilweise mit Mergel bedeckte Parzelle Nr. E.________ vollflächig asphaltiert worden, soweit ihnen bekannt ohne Baubewilligung. Wenn dies rechtens sei, würden sie nicht verstehen, warum Gleiches in ihrem Fall gebüsst werde.