N. 2 9 des rechtmässigen Zustands gemäss Baubewilligung vom 24. Mai 1988 sorgte, kann aufgrund der Akten nicht nachvollzogen werden. Trotz des langen Zeitablaufs ist weder der asphaltierte Vorplatz noch seine Nutzung für zwei Autoabstellplätze rechtmässig geworden. Die Vorinstanz hat daher zwar spät, aber zulässigerweise ein Wiederherstellungsverfahren durchgeführt, das zu Recht mit dem Verzicht auf die Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen endete.