Widerhandlungen gegen die Vorschriften des Bau- und Planungsrechts sowie die gestützt darauf erlassenen Verfügungen sind gemäss Art. 50 BauG strafbar. Art. 51 BauG sieht für die Strafverfolgung eine Verjährungsfrist von sieben Jahren vor. Allfällige Strafen sind von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde auszusprechen. Demgegenüber obliegt die Herstellung des rechtmässigen Zustands der jeweiligen Baupolizeibehörde. Die angefochtene Verfügung stützt sich nicht auf Art. 50 f. BauG, sondern auf Art. 45 ff. BauG. Die siebenjährige Verjährungsfrist kommt daher nicht zum Tragen.