Die Parkplätze gelten deshalb als formell rechtswidrig. Aus den Baugesuchsakten Nr. 17'173 ergibt sich, dass für die Erstellung der Parkplätze ein wertvoller Vorgarten beseitigt wurde. Dies widerspricht Art. 16 Abs. 3 BauG. Aufgrund einer summarischen Prüfung sind die Parkplätze somit auch materiell rechtswidrig. Es kann daher offen gelassen werden, ob die heute geltende, im 8 mutmasslichen Zeitpunkt der Bauausführung aber noch nicht existierende Grünflächenziffer von Art. 17 BR20 eingehalten ist oder nicht.