Die Arbeiten waren aber, wie den Fotos vom 30. März 1987 und vom 7. Mai 1987 entnommen werden kann, noch nicht fertiggestellt. Da die Vorinstanz die beantragten acht Parkplätze wegen der Bestimmung von Art. 16 Abs. 3 BauG nicht als bewilligungsfähig erachtete, erarbeitete die Stadtgärtnerei einen Vorschlag zur teilweisen Wiederherstellung der Vorgärten mit je einem Längsparkplatz pro Liegenschaft. Die Baubewilligungsbehörde gab dem damaligen Baugesuchsteller, der zugleich Eigentümer der Liegenschaften war, anschliessend Gelegenheit, das Projekt für die Autoabstellplätze entsprechend abzuändern. Andernfalls stellte sie ihm den Bauabschlag und die Wiederherstellung der Vorgärten in Aussicht.