Art. 46 N 1 8 BGer 1P.519/2004 vom 4. März 2005 E. 4, mit weiteren Hinweisen 9 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 3 N.2 6 sind. Es ist Sache der Beschwerdeführenden, diese Vermutung zu zerstören. Die Beweislast für das Vorhandensein einer Baubewilligung liegt somit bei ihnen.10