Zustandsstörer), also in der Regel der Grundeigentümer. Im Falle der Widerrechtlichkeit von Bauten oder Anlagen können sowohl Verhaltensstörer als auch Zustandsstörer in Pflicht genommen werden.6 Spätere Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben sich einen allfälligen rechtswidrigen Zustand der Bauten oder Anlagen anrechnen zu lassen.7 Der jeweilige Grundstückeigentümer haftet stets als Zustandsverantwortlicher für Störungen auf seinem Grundstück. Veräussert er sein Grundstück oder geht dieses in Folge eines Erbganges auf einen anderen über, entsteht beim Rechtsnachfolger originär eine eigene Zustandsverantwortlichkeit.8 Die Vorinstanz durfte deshalb die