Das ist grundsätzlich derjenige, der die Baurechtswidrigkeit verursacht hat (sog. Verhaltensstörer), also in der Regel die Bauherrschaft. Als Störer gilt aber auch derjenige, der über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtlich oder tatsächlich Gewalt hat (sog. 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N 2 5