Dieses hängt vom Ausmass der Beschwer ab.4 Als Verfügungsadressaten sind die Beschwerdeführenden von der Wiederherstellungsverfügung insoweit besonders berührt, als die Rechtswidrigkeit der Parkplätze festgestellt wird und ihnen Verfahrenskosten auferlegt werden. Sie haben deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung dieser Verfügung. Sie sind befugt, Beschwerde zu führen. 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 4 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 65 N. 1 ff. 4