b) Die Vorinstanz bezweifelt die Legitimation der Beschwerdeführenden, da diese aufgrund des Verzichts auf Wiederherstellungsmassnahmen gar nicht beschwert seien. Zur Beschwerde befugt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die beschwerdeführende Partei muss ein ausreichendes Interesse am Rechtsmittel haben. Dieses hängt vom Ausmass der Beschwer ab.4