Sie machten insbesondere geltend, die Grünflächenziffer sei eingehalten. Am 30. Juni 2015 reichte die Vorinstanz die Baugesuchsakten Nr. 17'173 betreffend die Baubewilligung vom 24. Mai 1988 ein. Die Beschwerdeführenden erhielten 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 3 Gelegenheit, die Akten einzusehen und allfällige ergänzende Schlussbemerkungen einzureichen. Von dieser Möglichkeit machten sie keinen Gebrauch. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.