g) Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer mit seinen Rügen nicht durchgedrungen ist. Die Beschwerde wird abgewiesen und die Wiederherstellungsverfügung vom 9. Februar 2011 bestätigt. Dem Beschwerdeführer wurde für die Wiederherstellung Frist bis am 30. April 2015 gesetzt. Diese Frist ist aufgrund des Beschwerdeverfahrens abgelaufen und muss neu angesetzt werden. Da die angeordnete Wiederherstellungsmassnahme mit verhältnismässig geringem Aufwand ausgeführt werden kann, erscheint eine Frist bis am 30. Juli 2015 als angemessen. 3. Kosten