f) Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Gemeinde verlange die Wiederherstellung, weil er sich anlässlich zweier Gemeindeversammlungen im Jahr 2014 ablehnend zu den Anträgen der Gemeinde geäussert habe. Die erste Wiederherstellungsverfügung betreffend den Kran des Beschwerdeführers datiert vom 30. März 2011. Der Zusammenhang zwischen der Wiederherstellungsverfügung und den Gemeindeversammlungen ist nicht ersichtlich und wäre im Übrigen auch nicht relevant.