Einverständnis der Nachbarn ist dort massgeblich, wo das Gesetz eine bestimmte Rechtsfolge daran knüpft. Dies gilt beispielsweise im Falle der Erteilung eines Näherbaurechts (Art. 29 GBR8) oder bei der kleinen Baubewilligung ohne Publikation (Art. 27 Abs. 4 BewD9). Der Rückbau des Krans wurde verfügt, weil er nicht zonenkonform ist. Die Zustimmung der Nachbarn hat keinen Einfluss auf die Zonenkonformität und ist daher unbeachtlich.