Die Gemeinde hatte bereits am 30. März 2011 ein erstes Mal die Entfernung des Krans verfügt. Der Beschwerdeführer ist dieser Verfügung offensichtlich nicht nachgekommen. Die Gemeinde wäre gestützt auf diese Verfügung ohne Weiteres berechtigt gewesen, den Kran auf Kosten des Beschwerdeführers rückbauen zu lassen. Mit der Verfügung vom 9. Februar 2011 gibt ihm die Gemeinde erneut Gelegenheit, den Rückbau selber vorzunehmen. Der Erlass der Verfügung und die damit verbundenen Kosten sind nicht zu beanstanden. e) Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2015 Erklärungen der Nachbarn ein, wonach diese ihr Einverständnis zum Kran abgeben. Das