EG ZGB7). Der Beschwerdeführer kann jedenfalls aus der übermässigen Höhe seiner Hecke nichts zu seinen Gunsten ableiten. d) Der Beschwerdeführer rügt, er habe anfangs Dezember 2014 mit der Gemeinde vereinbart, dass er die Hecke noch fertig schneiden wolle und dann den Kran zusammenlege. Es sei nicht nötig gewesen, eine Verfügung mit Kostenfolge zu erlassen.