c) Der Beschwerdeführer nutzt den Kran für das Schneiden seiner Hecken. Er macht geltend, die Gemeinde habe die Pflanzung der Hecken in der ursprünglichen Baubewilligung verlangt. Aufgrund der Höhe der Hecken und der Umgebung könnten sie nur mit dem Werkkran geschnitten werden. In der Baubewilligung vom 13. April 1965 findet sich tatsächlich die Auflage, der Lagerplatz auf Parzelle Nr. Z.________ sei mit Grünbepflanzung abzuschliessen. Die Höhe der Hecke wird nicht näher bestimmt, als Sichtschutz erscheint eine Höhe von 2.00 m aber ausreichend. Eine Hecke dieser Höhe kann problemlos mit üblichen Geräten geschnitten werden.