Der Rückbau des Krans ist mit relativ geringem Aufwand möglich. Die frühere Nutzung der Parzellen als Werkhof besteht nicht mehr. Die angeordnete Wiederherstellungsmassnahme ist damit zumutbar und die Wiederherstellung insgesamt verhältnismässig. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 9c 4