Das öffentliche Interesse liegt vorliegend in der Durchsetzung der baurechtlichen Bestimmungen und der Verhinderung von nicht zonenkonformen Nutzungen. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands liegt damit im öffentlichen Interesse. In ihrer Wiederherstellungsverfügung vom 9. Februar 2015 ordnet die Gemeinde an, der Kran auf den Parzellen des Beschwerdeführers sei vollständig zu entfernen. Es dürfe kein Teilstück mehr aufgerichtet bleiben. Diese Massnahme ist geeignet, um die zonenfremde Nutzung des Krans zu verhindern. Es ist nicht ersichtlich, wie dies mit einer milderen Massnahme erreicht werden sollte. Der Rückbau des Krans ist mit relativ geringem Aufwand möglich.