Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt, so ordnet die Baupolizeibehörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an (Art. 46 Abs. 1 BauG). Die Wiederherstellung muss im öffentlichen Interesse liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Sie muss damit zur Verwirklichung der betroffenen öffentlichen Interessen geeignet, erforderlich und für den Betroffenen zumutbar sein (Art. 5 Abs. 2 BV)3. Die Wiederherstellung darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen.4