b) Die Bewilligungsfähigkeit des Werkkrans wurde bereits im Entscheid der BVE vom 7. Februar 2011 geprüft. Die BVE kam zum Schluss, dass der Kran nicht zonenkonform sei und bestätigte den Bauabschlag der Gemeinde. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Vorliegend ist daher nur noch die Zulässigkeit der Wiederherstellung zu prüfen.