2. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 9. Februar 2015 forderte die Gemeinde den Beschwerdeführer auf, den Kran vollständig von den Parzellen Nr. Z.________ und A.________ zu entfernen, so dass kein Teilstück mehr aufgerichtet bleibe. Gleichzeitig drohte sie die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 24. Februar 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Aufhebung der Wiederherstellungsverfügung vom 9. Februar 2015.