Der Beschwerdeführer reichte am 10. Juli 2009 ein nachträgliches Baugesuch ein. Mit Entscheid vom 23. Juli 2010 erteilte die Gemeinde den Bauabschlag. Dieser wurde mit Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) vom 7. Februar 2011 bestätigt. In der Folge demontierte der Beschwerdeführer den Kran teilweise und lagerte die Teile auf seinen Grundstücken. Bei Bedarf stellte er den Kran jeweils wieder auf und nahm ihn in Betrieb. 2