ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 120/2015/16 Bern, 27. Mai 2015 in der Beschwerdesache zwischen C.________, Y.________gasse Beschwerdeführer und Baupolizeibehörde der Gemeinde Bellmund, Hohlenweg 3, Postfach 16, 2564 Bellmund betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Bellmund vom 9. Februar 2015 (Baukran) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzellen Bellmund Grundbuchblatt Nr. Z.________ und A.________. Die Grundstücke liegen in der Wohnzone und wurden früher als Werkhof genutzt. Ende Juni 2009 stellte die Baukommission der Gemeinde Bellmund fest, dass der Beschwerdeführer seinen Werkkran auf den Parzellen Nr. Z.________ und A.________ durch einen neuen, grösseren Kran ersetzt hatte. Daraufhin forderte die Gemeinde den Beschwerdeführer zur Einreichung eines Baugesuchs auf. Der Beschwerdeführer reichte am 10. Juli 2009 ein nachträgliches Baugesuch ein. Mit Entscheid vom 23. Juli 2010 erteilte die Gemeinde den Bauabschlag. Dieser wurde mit Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) vom 7. Februar 2011 bestätigt. In der Folge demontierte der Beschwerdeführer den Kran teilweise und lagerte die Teile auf seinen Grundstücken. Bei Bedarf stellte er den Kran jeweils wieder auf und nahm ihn in Betrieb. 2 2. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 9. Februar 2015 forderte die Gemeinde den Beschwerdeführer auf, den Kran vollständig von den Parzellen Nr. Z.________ und A.________ zu entfernen, so dass kein Teilstück mehr aufgerichtet bleibe. Gleichzeitig drohte sie die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 24. Februar 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Aufhebung der Wiederherstellungsverfügung vom 9. Februar 2015. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, edierte die Vorakten und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte am 9./11. Mai 2015 eine weitere Stellungnahme ein. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Wiederherstellung a) Auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers befindet sich ein Werkkran. Der Beschwerdeführer nutzt diesen für das Schneiden von Hecken an den Parzellengrenzen 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 3 sowie für das Verschieben von schweren Gerätschaften für den Unterhalt einer Einstellhallendecke. Zwischen den Einsätzen wurde der Kran teilweise abgebaut und auf der Parzelle gelagert. Der Beschwerdeführer rügt die angeordnete Wiederherstellung nicht grundsätzlich. Er macht aber geltend, er brauche den Kran für das zweimal jährliche Schneiden der Hecken. b) Die Bewilligungsfähigkeit des Werkkrans wurde bereits im Entscheid der BVE vom 7. Februar 2011 geprüft. Die BVE kam zum Schluss, dass der Kran nicht zonenkonform sei und bestätigte den Bauabschlag der Gemeinde. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Vorliegend ist daher nur noch die Zulässigkeit der Wiederherstellung zu prüfen. Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt, so ordnet die Baupolizeibehörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an (Art. 46 Abs. 1 BauG). Die Wiederherstellung muss im öffentlichen Interesse liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Sie muss damit zur Verwirklichung der betroffenen öffentlichen Interessen geeignet, erforderlich und für den Betroffenen zumutbar sein (Art. 5 Abs. 2 BV)3. Die Wiederherstellung darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen.4 Das öffentliche Interesse liegt vorliegend in der Durchsetzung der baurechtlichen Bestimmungen und der Verhinderung von nicht zonenkonformen Nutzungen. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands liegt damit im öffentlichen Interesse. In ihrer Wiederherstellungsverfügung vom 9. Februar 2015 ordnet die Gemeinde an, der Kran auf den Parzellen des Beschwerdeführers sei vollständig zu entfernen. Es dürfe kein Teilstück mehr aufgerichtet bleiben. Diese Massnahme ist geeignet, um die zonenfremde Nutzung des Krans zu verhindern. Es ist nicht ersichtlich, wie dies mit einer milderen Massnahme erreicht werden sollte. Der Rückbau des Krans ist mit relativ geringem Aufwand möglich. Die frühere Nutzung der Parzellen als Werkhof besteht nicht mehr. Die angeordnete Wiederherstellungsmassnahme ist damit zumutbar und die Wiederherstellung insgesamt verhältnismässig. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 9c 4 c) Der Beschwerdeführer nutzt den Kran für das Schneiden seiner Hecken. Er macht geltend, die Gemeinde habe die Pflanzung der Hecken in der ursprünglichen Baubewilligung verlangt. Aufgrund der Höhe der Hecken und der Umgebung könnten sie nur mit dem Werkkran geschnitten werden. In der Baubewilligung vom 13. April 1965 findet sich tatsächlich die Auflage, der Lagerplatz auf Parzelle Nr. Z.________ sei mit Grünbepflanzung abzuschliessen. Die Höhe der Hecke wird nicht näher bestimmt, als Sichtschutz erscheint eine Höhe von 2.00 m aber ausreichend. Eine Hecke dieser Höhe kann problemlos mit üblichen Geräten geschnitten werden. Die bestehende Hecke weist gemäss Beschwerdeführer eine Höhe von 4.00 m bis 14.00 m auf. Die Hecke steht nicht nur auf Parzelle Nr. Z.________, sondern umfasst zusätzlich die gesamte Parzelle Nr. A.________. Im Bereich der B.________gasse grenzt die Hecke, die hier offenbar bis zu 14.00 m hoch ist, direkt an den Fahrbahnrand. Die Frage, ob eine Hecke dieser Höhe, die direkt an der Parzellengrenze bzw. am Fahrbahnrand steht, überhaupt zulässig ist, ist nicht Inhalt des vorliegenden Verfahrens (vgl. z.B. Art. 80 SG5, Art. 56 SV6, Art. 79k EG ZGB7). Der Beschwerdeführer kann jedenfalls aus der übermässigen Höhe seiner Hecke nichts zu seinen Gunsten ableiten. d) Der Beschwerdeführer rügt, er habe anfangs Dezember 2014 mit der Gemeinde vereinbart, dass er die Hecke noch fertig schneiden wolle und dann den Kran zusammenlege. Es sei nicht nötig gewesen, eine Verfügung mit Kostenfolge zu erlassen. Die Gemeinde hatte bereits am 30. März 2011 ein erstes Mal die Entfernung des Krans verfügt. Der Beschwerdeführer ist dieser Verfügung offensichtlich nicht nachgekommen. Die Gemeinde wäre gestützt auf diese Verfügung ohne Weiteres berechtigt gewesen, den Kran auf Kosten des Beschwerdeführers rückbauen zu lassen. Mit der Verfügung vom 9. Februar 2011 gibt ihm die Gemeinde erneut Gelegenheit, den Rückbau selber vorzunehmen. Der Erlass der Verfügung und die damit verbundenen Kosten sind nicht zu beanstanden. e) Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2015 Erklärungen der Nachbarn ein, wonach diese ihr Einverständnis zum Kran abgeben. Das 5 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 6 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1) 7 Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; BSG 211.1) 5 Einverständnis der Nachbarn ist dort massgeblich, wo das Gesetz eine bestimmte Rechtsfolge daran knüpft. Dies gilt beispielsweise im Falle der Erteilung eines Näherbaurechts (Art. 29 GBR8) oder bei der kleinen Baubewilligung ohne Publikation (Art. 27 Abs. 4 BewD9). Der Rückbau des Krans wurde verfügt, weil er nicht zonenkonform ist. Die Zustimmung der Nachbarn hat keinen Einfluss auf die Zonenkonformität und ist daher unbeachtlich. f) Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Gemeinde verlange die Wiederherstellung, weil er sich anlässlich zweier Gemeindeversammlungen im Jahr 2014 ablehnend zu den Anträgen der Gemeinde geäussert habe. Die erste Wiederherstellungsverfügung betreffend den Kran des Beschwerdeführers datiert vom 30. März 2011. Der Zusammenhang zwischen der Wiederherstellungsverfügung und den Gemeindeversammlungen ist nicht ersichtlich und wäre im Übrigen auch nicht relevant. g) Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer mit seinen Rügen nicht durchgedrungen ist. Die Beschwerde wird abgewiesen und die Wiederherstellungsverfügung vom 9. Februar 2011 bestätigt. Dem Beschwerdeführer wurde für die Wiederherstellung Frist bis am 30. April 2015 gesetzt. Diese Frist ist aufgrund des Beschwerdeverfahrens abgelaufen und muss neu angesetzt werden. Da die angeordnete Wiederherstellungsmassnahme mit verhältnismässig geringem Aufwand ausgeführt werden kann, erscheint eine Frist bis am 30. Juli 2015 als angemessen. 3. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.- (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV10). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). 8 Baureglement der Gemeinde Bellmund vom 27. Oktober 1988 (GBR) 9 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 10 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 6 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Gemeinde Bellmund vom 9. Februar 2015 wird wie folgt geändert: "Ziff. 1: Der Kran auf den Parzellen Nr. Z.________ /A.________ an der B.________gasse ist bis 30. Juli 2015 vollständig zu entfernen. Es darf kein Teilstück mehr aufgerichtet bleiben." Im Übrigen wird die Verfügung bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - C.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Bellmund, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne, zur Kenntnis BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin B. Egger-Jenzer, 7 Regierungspräsidentin Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Rf