2. Die Verfahrenskosten werden festgesetzt auf Fr. 1'600.−. Sie werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt, ausmachend Fr. 800.−. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die übrigen Kosten trägt der Kanton. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung 23 - A.________, eingeschrieben - B.________, eingeschrieben - C.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Unterseen, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, A-Post