c) Da die Parteien nicht anwaltlich vertreten sind, fallen keine ersatzfähigen Parteikosten an (Art. 104 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Gemeinde Unterseen wird angewiesen, bezüglich Fertigstellung der Umgebung, Einhaltung und Ausführung der Grünflächen, Anordnung der Parkplätze (Ziff. 4-6), unbewilligte vierte Wohnung (Ziff. 9) sowie Versickerung (Ziff. 10) ein Wiederherstellungsverfahren durchzuführen. Im Übrigen wird die Verfügung der Gemeinde Unterseen vom 30. Januar 2015 bestätigt und die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.