Die Beteiligung entspricht dem Störerprinzip, wonach sowohl die Person, die den unrechtmässigen Zustand verursacht hat (sog. Verhaltensstörer), als auch der Grundeigentümer (sog. Zustandsstörer) ins Recht zu fassen sind. Die Eigentümer des Grundstücks (das heisst vorliegend der Baurechte) werden dadurch auch verpflichtet, die Wiederherstellung zu dulden, was eine allfällige Zwangsvollstreckung ermöglicht.38