f) Die Gemeinde hat die B.________ mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 bereits darauf hingewiesen, dass die Massnahmen mit Wiederherstellungsverfügung geregelt werden, ein eigentliches Wiederherstellungsverfahren wurde aber noch nicht eingeleitet. Die mangelhafte Entwässerung betrifft das ganze Gebäude, d.h. beide Baurechtsteile, so dass beide Eigentümerinnen im Wiederherstellungsverfahren zu beteiligen sind (vgl. Art. 46 Abs. 2 BauG). Die Beteiligung entspricht dem Störerprinzip, wonach sowohl die Person, die den unrechtmässigen Zustand verursacht hat (sog. Verhaltensstörer), als auch der Grundeigentümer (sog. Zustandsstörer) ins Recht zu fassen sind.