a) Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer baupolizeilichen Anzeige vom 13. April 2014 vorgebracht, es sei nicht erkennbar, dass das Dachwasser tatsächlich in Versickerungsgruben geleitet werde. Es gebe Indizien, u.a. die Aussage des ehemaligen Bauleiters, dass das Dachwasser an mehreren Stellen an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sei. In der vorliegend angefochtenen Verfügung hat die Gemeinde festgehalten, die Liegenschaftsentwässerung sei vor Ort kontrolliert worden. Die Kanalfernsehaufnahmen hätten einige Mängel aufgezeigt.